SATZUNG DES VEREINS „MOZART ZWISCHEN DONAU UND RIES e.v.“
§ 1 Name des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Mozart zwischen Donau und Ries e.V.“
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter der Nummer
VR 51218 eingetragen.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein „Mozart zwischen Donau und Ries e.V.“ hat seinen Sitz in D-86609 Donauwörth.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO. Der Zweck wird vor allem erreicht durch:
a) die Koordination der Veranstaltungen von den Vereinsmitgliedern, die Förderung der Aufführung von Werken vor allem Mozarts und seiner Zeitgenossen sowie von Ausstellungen und Vorträgen zum Thema,
b) die Dokumentation der Aufenthaltsorte Mozarts.
c) die Förderung der Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder als ein Netzwerk von Kulturschaffenden in der Region.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins „Mozart zwischen Donau und Ries e.V.“ können natürliche und juristische Personen des Privat- und Öffentlichen Rechts sein, soweit ihre Mitgliedschaft dem Satzungszweck des Vereins förderlich erscheint.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei handelsrechtlichen Personengesellschaften und sonstigen Vereinigungen durch deren Auflösung.
(2) Der Austritt muss dem Vorstand gemäß § 26 BGB schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres und mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
(3) Mitglieder, die das Ansehen des Vereins „Mozart zwischen Donau und Ries e.V.“ schwer schädigen oder seinen Zielen zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied ist zu der diesbezüglichen Mitgliederversammlung mit Hinweis auf die Behandlung des entsprechenden Punktes der Tagesordnung besonders einzuladen. Dem auszuschließenden Mitglied muss dabei in der Mitgliederversammlung Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
(4) Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrags trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres länger als ein weiteres Jahr im Rückstand sind, werden durch den Vorstand gemäß § 26 BGB von der Mitgliederliste gestrichen.
§ 8 Beitragspflicht
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in Form einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Vorstandschaft,
- der Vorstand gemäß § 26 BGB,
- der Beirat,
- die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstandschaft und Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Präsidenten (als Vorsitzendem), dem Vizepräsidenten (als stellvertretendem Vorsitzenden), dem Schatzmeister (als Kassier), dem Sekretär (als Schriftführer) und drei Beisitzern.
(2) Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann die Vorstandschaft für die laufende Amtsperiode durch Zuwahl ergänzt werden, welche die Vorstandschaft selbst vornimmt.
(3) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten den Verein „Mozart zwischen Donau und Ries“ gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt, der Vizepräsident im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten oder auf Weisung.
(4) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vorstandschaft ein, leitet ihre Verhandlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Die Vorstandschaft ist außerdem einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder jeweils mindestens 14 Tage vorher schriftlich geladen und wenigstens die Hälfte anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit der Mehrheit ihrer erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
(5) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts.
§ 11 Beirat
(1) Die Mitglieder des Beirats werden von der Vorstandschaft berufen; sie beraten die Vorstandschaft in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten.
(2) Der Beirat ist berechtigt, der Vorstandschaft schriftliche oder mündliche Vorschläge zur Arbeit des Vereins zu machen.
(3) Beiratssitzungen sollen einmal jährlich stattfinden; sie werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(4) Vorstandschaftsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
(5) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Beschlüsse des Beirats werden schriftlich festgehalten.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand gemäß § 26 BGB einberufen, und zwar schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgesetzt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.
(2) Der Vorstand gemäß § 26 BGB muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, und zwar schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
(3) In der Mitgliederversammlung haben jedes volljährige Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine vom Sekretär und dem Präsidenten unterzeichnete Niederschrift anzufertigen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl der Vorstandschaft: Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Sekretär sind einzeln zu wählen. Die Einzelwahl der drei Beisitzer kann beschlossen werden. Die Wahlen erfolgen mündlich, wenn nicht von mindestens fünf Mitgliedern eine schriftliche Wahl beantragt wird. Wenn mehr als ein Kandidat für das gleiche Vereinsamt vorgeschlagen wird, erfolgen die Wahlen für dieses Amt schriftlich
- die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen, für die Wahlperiode der Vorstandschaft
- die Genehmigung des Jahresabschlusses
- die Entlastung der Vorstandschaft
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung und Liquidation des Vereins
- der Ausschluss von Mitgliedern
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Wahl von Ehrenmitgliedern nach Vorschlag der Vorstandschaft.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Bei Wahlen überträgt die Mitgliederversammlung einem einzelnen Mitglied oder einem Wahlausschuss, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen grundsätzlich nur die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Weitere Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten vorliegen. Über deren Zulassung zur endgültigen Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung selbst mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Geschäftsführung
Für die Führung und Verwaltung der Vereinsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle errichtet werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit der Hälfte aller Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so wird eine erneute Mitgliederversammlung unter Wahrung der satzungsgemäßen Form und Frist eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand wird in der Einladung hingewiesen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Mitgliedskommunen des Vereins zu gleichen Teilen. Diese haben die Mittel für Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO zu verwenden.
§ 16 Gesetzliche Bestimmungen
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten im Zweifel die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts über eingetragene Vereine.
(2) Diese Satzung wurde am 20.09.2023 neu gefasst und beschlossen. Die Neufassung wird zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldet.
Donauwörth, den 20. September 2023
Ulrike Steger
Vorsitzende des Vereines Mozart zwischen Donau und Ries